Satzung der Fischer­ei­ge­nossen­schaft Mittel­eider

S A T Z U N G

der Fischereigenossenschaft „Mitteleider“

Präambel: Die Mitglieder der bisherigen Fischereiwirtschaftsgenossenschaft Mitteleider haben aufgrund des § 22 Abs. 8 des Landesfischereigesetzes vom 10. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 211) beschlossen, ihre Satzung durch Neufassung den neuen gesetzlichen Erfordernissen anzupassen.

Die Satzung erhält damit folgende Fassung:

S A T Z U N G

§ 1

Name und Sitz

Die Genossenschaft führt den Namen „Fischereigenossenschaft Mitteleider“ und hat ihren Sitz in Erfde.

§ 2

Zweck

Die Fischereigenossenschaft hat die Aufgabe, innerhalb ihres Fischhegebezirks die aufgrund des Hegeplanes notwendigen Maßnahmen durchzuführen. Darüber hinaus verfolgt sie eine gemeinsame Bewirtschaftung ihres Hegebezirkes durch entsprechende Nutzung der in ihr vereinten Fischereirechte ihrer Mitglieder.

§ 3

Genossenschaftsgebiet

(Fischhegebezirk)

Die in der Genossenschaft zusammengeschlossenen Fischereirechte umfassen den Bereich der Mitteleider zwischen Rendsburg und der Eiderabdämmung bei Drage – Nordfeld und der Sorge von der Eider bis zur Sandschleuse.

§ 4

Ausübung der Hege und der Fischerei

Die Mitglieder üben im Genossenschaftsgebiet ihre Fischereirechte selbst nicht aus. Die Mitgliederversammlung beschließt, inwieweit die Fischereirechte durch Verpachtung oder durch Erteilung von Erlaubnisscheinen genutzt werden sollen. Die Genossenschaft behält sich die Hege innerhalb ihres Fischhegebezirkes vor und wird, soweit sie das Fischereirecht verpachtet, diesen Vorbehalt vertraglich festlegen.

Im Pachtvertrag können darüber hinaus Vereinbarungen über eine Beteiligung des Pächters an der Hege getroffen werden. In diesen Fällen ist vertraglich eindeutig zu vereinbaren, dass der Vorbehalt der Genossenschaft, das alleinige Recht und die Pflicht zur gesetzlichen Hege wahrzunehmen, durch die Beteiligung des Pächters an der Hege nicht  beeinträchtigt wird.

Die Genossenschaft hält mindestens einmal jährlich eine Hegeversammlung mit den Pächtern ab, in der Informationen über die Fischerei ausgetauscht und der Inhalt der aufzustellenden Hegepläne erörtert werden.

§ 5

Organe

Organe der Genossenschaft sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand.

§ 6

Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung besteht aus sämtlichen Fischereiberechtigten im Genossenschaftsgebiet ( § 3 ). Soweit die Mitglieder  Gebietskörperschaften sind, wird das Stimmrecht durch ihre gesetzlichen Vertreter wahrgenommen, im Behinderungsfalle durch deren Vertreter im Amt. Das Beschlussorgan der Gebietskörperschaft kann bestimmen, dass ein anderer als der gesetzliche Vertreter oder sein Stellvertreter das Stimmrecht ausübt. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung mindestens eine Stimme. Im Übrigen richtet sich das Stimmrecht nach dem Verhältnis der Flächenanteile ( § 12 ) in der Weise, dass für je angefangene 50 ha Wasserfläche eine Stimme gerechnet wird.

§ 7

Vorstand und Beirat

1. Der Vorstand besteht aus

a) dem Vorsitzenden

b) zwei weiteren Mitgliedern, von denen einer Stellvertreter des Vorsitzenden ist. 

2. Zur Beratung des Vorstandes wird ein Beirat von 3 Mitgliedern gebildet; die Mitglieder des Beirates nehmen an den Vorstandssitzungen teil. Sie haben kein Stimmrecht.

3. Die Tätigkeit der Vorstands- und Beiratsmitglieder ist ehrenamtlich; sie erhalten ihre baren Auslagen erstattet. Der Vorsitzende erhält ferner als Ersatz für Auslagen und     Zeitversäumnis eine von der Mitgliederversammlung festzusetzende Entschädigung.

§ 8

Wahl des Vorstandes und der Beirates

  1. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer der Wahlzeit der Gemeindevertretungen gewählt. Die Wahl ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Die Wahl jedes Mitgliedes erfolgt in getrennten Wahlhandlungen durch Stimmzettel. Bei nur einem Vorschlag kann die Wahl, wenn niemand widerspricht, durch Zuruf erfolgen. Gewählt ist, wer die Mehrheit aller abgegebenen Stimmen erhalten hat. Erhält im 1. Wahlgang keiner mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen, so findet eine engere Wahl zwischen den beiden Personen statt, die im 1. Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben., Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Ausscheidende Mitglieder bleiben bis zur Einführung der neu Gewählten  im Amt. Bei sämtlichen  Wahlen sollen die einzelnen Teile des Genossenschaftsgebietes angemessen berücksichtigt werden.
  2. Absatz 1 gilt für die Wahl der Mitglieder des Beirates entsprechend.

§ 9

Verpflichtungen und Sitzungen des Vorstandes

Der Vorsitzende wird durch den Stellvertreter, der Stellvertreter, die übrigen Vorstandsmitglieder sowie Mitglieder des Beirates werden durch den Vorsitzenden durch Handschlag verpflichtet. Der Vorstand hält seine Sitzungen unter dem Vorsitz des Vorsitzenden ab, der ebenso wie die anderen Vorstandsmitglieder eine Stimme hat. Zur Gültigkeit der gefassten Beschlüsse ist es erforderlich, dass die Vorstandsmitglieder unter Angabe der Tagesordnung geladen und dass mit Einschluss des Vorsitzenden mindestens 2 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Wer am Erscheinen verhindert ist, hat dieses unverzüglich dem Vorsitzenden anzuzeigen. Muss der Vorstand wegen Beschlussunfähigkeit zum zweiten Male zur Beratung über denselben Gegenstand einberufen werden, so sind die erschienenen Mitglieder ohne Rücksicht auf ihre Zahl beschlussfähig. Bei der zweiten Einberufung des Vorstandes soll auf  diese besondere Beschlussfähigkeit ausdrücklich hingewiesen werden.

§ 10

Haushaltsplan und Haushaltsrechnung

1. Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr

2. Über die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben der Genossenschaft hat der Vorstand 

   alljährlich einen Haushaltsplan aufzustellen.

Innerhalb der ersten 6 Monate ist über die wirklich entstandenen Einnahmen und Ausgaben des vergangenen Haushaltsjahres der Mitgliederversammlung Rechnung zu legen. Diese beschließt über die Entlastung des Vorstandes.

§ 11

Teilnahme an Nutzen und Lasten

Die Teilnahme an den Nutzen und Lasten richtet sich nach den Flächenanteilen der Mitglieder. Zur Feststellung der Teilnahmeverhältnisse stellt der Vorstand ein Kataaster auf.

§ 12

Aufstellung des Katasters

Die Fischereirechte der Mitglieder werden nach ihrem Flächenanteil von dem Vorstand festgestellt.

Die Flächen der einzelnen Mitglieder werden aus den Unterlagen der Katasterämter ermittelt. Alle Mitglieder erhalten eine Ausfertigung des Katasters.

§ 13

Überschüsse und Beiträge

Reinerträge und Beiträge sind nach Maßgabe des Katasters ( § 12 ) vom Vorstand aufgrund der Beschlüsse der Mitgliederversammlung festzusetzen und an die Mitglieder abzuführen bzw. von diesen einzuziehen.

§ 14

Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung beschließt über alle die Interessen der Genossenschaft berührenden Angelegenheiten, sofern sie nicht zur Zuständigkeit des Vorstandes gehören; insbesondere

  1. Feststellung des Haushaltsplanes und  Entlastungserteilung der jährlichen Rechnung,
  2. die Wahl des Vorstandes und des Beirates,
  3. Erlass und Änderung der Satzung,
  4. die Genehmigung von Verträgen,
  5. die Festsetzung der Art der Nutzung der Fischereirechte,
  6. die Festsetzung der dem Vorstand zu gewährenden Entschädigungen,
  7. die Aufstellung des Hegeplanes für dien Fischhegebezirk,
  8. die Erweiterung des Fischhegebezirkes durch Aufnahme weitere Fischereiberechtigter des Fischereibezirkes,
  9. die Auflösung der Genossenschaft.

§ 15

Durchführung der Mitgliederversammlung

Mitgliederversammlungen werden durch den Vorsitzenden oder seinen Vertreter einberufen.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn dieses von mindestens 1/3 der Mitglieder schriftlich beantragt wird. Die Einladung hat schriftlich mit einer Frist von einer Woche unter Angabe der Tagesordnungspunkte zu geschehen.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Zu einer Beschlussfassung über die Auflösung der Genossenschaft ist die Anwesenheit von mindestens ¾ der berechtigten Stimmen und eine Mehrheit von 2/3 der vertretenen Stimmen erforderlich. Bei Beschlussunfähigkeit ist frühestens nach einer Frist von 3 Wochen eine neue Mitgliederversammlung abzuhalten, welche dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig ist.

Die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden vom Schriftführer in das Protokollbuch eingetragen und verlesen. Das Protokollbuch bedarf zu seiner Gültigkeit der Unterschrift des Vorsitzenden und eines Mitgliedes.

§ 16

Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand hat die Interessen der Genossenschaft nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung nach bestem Wissen und Gewissen wahrzunehmen. Er führt die Verwaltung der Genossenschaft. Der Vorstand vertritt die Genossenschaft. Er beruft die Mitgliederversammlung ein und hat ihre Beschlüsse vorzubereiten und auszuführen.

Der Vorsitzende führt den Vorsitz in den Mitgliederversammlungen. Er hat die Beschlüsse des Vorstandes auszuführen. Der Vorstand kann sich zur Durchführung der Verwaltung einen Schriftführer und Kassenverwalter wählen.

§ 17

Kassenverwalter

Die Verwaltung der Kasse wird von dem Kassenverwalter wahrgenommen, welcher vom Vorstand beaufsichtigt wird. Die Kassengeschäfte sind über eine Bank bzw. Sparkasse abzuwickeln.

§ 18

Veröffenlichungen

Soweit Bekanntmachungen durch Gesetz oder Satzung vorgeschrieben sind, oder durch Beschluss der Mitgliederversammlung gefordert werden, haben sie in den Kreisblättern der vom Genossenschaftsgebiet berührten Kreise zu erfolgen. Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung der obersten Fischereibehörde. Sie sind nach der Genehmigung durch die Genossenschaft ortsüblich bekannt zu machen.

§ 19

Aufsicht

Die Fischereigenossenschaft untersteht der Aufsicht des Landes nach Maßgabe des § 52 des Landesverwaltungsgesetzes. Aufsichtsbehörde ist die oberste Fischereibehörde.

§ 20

Gültigkeit

Die Neufassung der Satzung der Fischereigenossenschaft Mitteleider tritt an die Stelle der Satzung der Fischereiwirtschaftsgenossenschaft Mitteleider vom 8. Mai 1968 i.d.F. vom 12. November 1975.

Sie tritt mit dem Tage ihrer Genehmigung durch die oberste Fischereibehörde in Kraft.

Erfde, den 29. Juli 1997

Der Vorstand der Fischereigenossenschaft „Mitteleider“

gez. Peter Frenzen                 gez. Joh. Kl. Thomsen                     gez. Klaus Stührk

Nach § 23 Abs. 3 in Verbindung mit  § 22 Abs. 8 des Landesfischereigesetzes vom 10. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 211) genehmige ich die vorstehende Neufassung der Satzung der Fischereigenossenschaft Mitteleider vom 29. Juli 1997

Kiel, den 16. Sept. 1997     

Ministerium für ländliche  Räume, Landwirtschaft, Ernährung und Tourismus des Landes Schleswig-Holstein

Im Auftrage

gez. Dr. Peter Denker

1. Nachtragssatzung

zur Satzung der Fischereigenossenschaft „Mitteleider“

Aufgrund des § 23 (2) des Fischereigesetzes für das Land Schleswig-Holstein (Landesfischereigesetz – LFischG) vom 10. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S 211) wird nach Beschluss der Mitgliederversammlung der Fischereigenossenschaft Mitteleider vom 29. August 299 und mit Genehmigung der obersten Fischereibehörde folgende 1. Nachtragssatzung zur Änderung der Satzung der Fischereigenossenschaft Mitteleider vom 29. Juli 1997 erlassen:

Artikel 1

§ 13 wird um einen Satz ergänzt und erhält folgenden Wortlaut:

§ 13

Überschüsse und Beiträge

Reinerträge und Beiträge sind nach Maßgabe des Katasters (§ 12) vom Vorstand aufgrund der Beschlüsse der Mitgliederversammlung festzusetzen und an die Mitglieder abzuführen bzw. von diesen einzuziehen.

Die Mitgliederversammlung kann die Anliegergemeinden in dem bisherigen Umfange an der Ausschüttung beteiligen.

Artikel 2

Diese 1. Nachtragssatzung zur Änderung der Satzung der Fischereigenossenschaft Mitteleider tritt mit dem Tage der Genehmigung der obersten Fischereibehörde in Kraft.

Erfde, den 29. 08. 2000

Der Vorstand der Fischereigenossenschaft Mitteleider

gez.: H. Clausen   O. Oldach     Joh. Kl. Thomsen

Nach § 23 Abs. 2 in Verbindung mit § 22 Abs. 8 des Landesfischereigesetzes vom 10. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 211) genehmige ich die am 29.8.2000 beschlossene vorstehende 1. Nachtragssatzung zur Satzung der Fischereigenossenschaft „Mitteleider“.

Kiel, den 16. Februar 2001

Ministerium für ländliche Räume, Landesplanung, Landwirtschaft und Tourismus des Landes Schleswig-Holstein

LS Hans Christian Green